Abrechnung Ihrer Leistungen mit medflex


Sie können sowohl Ihre schriftliche Kommunikation und Dateiübermittlung per medflex-Messenger, als auch Ihre medizinische Leistung per medflex-Videosprechstunde, über die entsprechenden Nummern und Ziffern im GOÄ, EBM, GOZ und BEMA abrechnen.




Finden Sie hier Profi-Abrechnungstipps für Patientenkommunikation 
Abrechnungsexpertin Meike Schmucker von BFS gibt Ärzten Tipps für die gewinnbringende Abrechnung von Patientenkommunikation aller Art – vom Brief bis hin zum Messenger. -> zum Beitrag!





Aktuelle Hinweise


Psychotherapeutische Gruppentherapie: 

Ab Oktober sind psychotherapeutische Akutbehandlung und Gruppentherapie auch per Video möglich. KBV und Krankenkassen haben dazu die entsprechenden Regelungen in der Psychotherapie-Vereinbarung und im EBM angepasst. In einer Video-Gruppentherapie dürfen insgesamt maximal neun Personen sein: acht Teilnehmerinnen und Teilnehmer plus ein*e Therapeut*in.
Alles zur Abrechnung finden Sie hier 


Aktuell (1.4.2022)  



Sprach- und Ergotherapie:

Bisher können Heilmittelbehandlungen wie Sprach- und Ergotherapie – abgesehen von den zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen – ausschließlich in der Praxis der Therapeuten oder im häuslichen Umfeld stattfinden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Oktober 2021 mit einer Änderung der Heilmittel-Richtlinien ermöglicht, dass Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch erbracht werden können. Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel hierfür geeignet sind, wird der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 vertraglich festlegen. Mehr dazu 


Corona 

EBM: Aufhebung der Begrenzung der Fallzahl und der Leistungsmenge im Rahmen der Videosprechstunde bei 01450, 01451, 88220.

GOÄ: Die Ziffer 3 ist bis zu vier Mal im gleichen Monat bei einem Patientenfall im Rahmen der Videosprechstunde abrechenbar.


Messenger

Für folgende EBM-Nummern besteht keine Gewähr, fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer örtlichen KV nach. Außerdem besteht die Möglichkeit den medflex-Service als IGeL-Leistung anzubieten.


Videosprechstunde

Bitte beachten Sie die allgemeinen Richtlinien der KBV zur Videosprechstunde.


Unser Tipp: Nehmen Sie bei der Nutzung der medflex-Videosprechstunde die Förderung und Zuschläge der KV in Anspruch, mit denen Sie bis zu etwa 700 EUR pro Quartal erhalten können. Nähere Informationen finden Sie hier.

-> Anschubfinanzierung 01451 (9,95 EUR): bis zu 50 Videosprechstunden pro Quartal

-> Technik- und Förderzuschlag 01450 (4,33 EUR): Im Quartal auf 205,52 EUR gedeckelt



Leistungen per medflex-Messenger & Videosprechstunde abrechnen


Für Kassenpatienten

01430: Verwaltungskomplex, Übermittlung med. Dateien *via Messenger
01435: Fachärztliche Bereitschaftspauschale, Beratung *via Messenger und Video
01645: Ärztliches Zweitmeinungsverfahren *via Messenger und Video

03230: Problemorientiertes ärztliches Gespräch *via Videosprechstunde

22220: Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung) *via Videosprechstunde

30708: Schmerztherapeutisches Gespräch, Beratung, Erörterung *via Videosprechstunde

35173 bis 35179: Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung *via Videosprechstunde

35163 bis 35169: Probatorik im Gruppensetting *via Videosprechstunde

etc.

Weitere Gebührenordnungspositionen und Zuschläge für die Abrechnung der Videosprechstunde über den EBM finden Sie hier im Abrechnungskatalog der KBV.


Für Privatpatienten
Ziffer 1: Beratung mittels Fernsprecher
Ziffer 2: Übermittlung von medizinischen Dateien, auch über Ihre MFA *via Messenger
Ziffer 3: Das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung mittels Fernsprecher

Ziffer 4: Fremdanamnese / Unterweisung

Ziffer 15: Einleitung / Koordination therapeut. / soziale Maßnahmen

Ziffer 34: Erörtern einer Lebensveränderung
Ziffer 60: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehreren Ärzten
Ziffer 70: Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach Beratung *via Messenger und/oder in Folge einer Videosprechstunde

Ziffer 75: Ausführlicher Befundbericht *via Messenger und/oder in Folge einer Videosprechstunde

Ziffer 80: Gutachten *via Messenger und/oder in Folge einer Videosprechstunde


Zuschläge

Zusätzlich können Sie folgende Ziffern als Zuschläge für die Ziffern 1, 3 und 4 verrechnen:


Zuschlag A: Für Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden

Zuschlag B: Für Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden, speziell in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr

Zuschlag C: Für Leistungen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbracht wurden

Zuschlag D: Für Leistungen, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbracht wurden


Für Zahnmediziner
BEMA Ä1 Ber: Beratung eines Kranken, auch fernmündlich

BEMA 181 Ksl & 182 KslK: Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten

BEMA IP 2: Mundgesundheitsaufklärung bei Kindern und Jugendlichen

GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen



GOÄ-Ziffern und EBM-GP im Detail (Messenger-Leistungen)


GOÄ-Ziffer

Beschreibung

Ziffer 1
Beratung auch mittels Fernsprecher - 10,72€

  • kurze Beratung bis 10 Min

  • keine Untergrenze, auch 30 sec Beratung möglich

  • Tipp: bis zu 3,5-fach abrechenbar (16,32€)
Ziffer 2
Übermittlung von medizinischen Dateien - 3,15€
  • Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder

  • Überweisungen und/oder

  • Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen auch mittels Fernsprecher durch die Arzthelferin
     
  • Tipp: nicht kombinierbar mit anderen Ziffern (Sie dürfen am selben Tag keine andere Leistung mit diesem Patienten abrechnen)
Ziffer 3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher - 20,11 €
  • Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung, oder

  • Im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

  • Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
Ziffer 60
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt - 16,09 €

  • Nur, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.

  • Auch dann, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.

  • Nicht, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind.

  • Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).
Ziffer 70
Ausstellung einer AU nach Beratung - 5,36€
  • Zusammen mit Ziffer 1 abrechenbar

  • Nicht mit Ziffer 3 abrechenbar

EBM-Nummer
Obligatorischer Leistungsinhalt
Sonstiges

Nr. 01430 

Verwaltungskomplex

(Befundübermittlung)

  • Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne persönlichen A-P Kontakt und/oder

  • Ausstellung von Überweisungsscheinen ohne persönlichen A-P Kontakt und/oder

  • Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal
  • Übermittlung mittels technischer Kommunikationseinrichtungen möglich

  • Die Gebührenordnungsposition 01430 ist im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.

  • Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungsposition 01430 nicht berechnungsfähig.

Nr. 01435 

Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale


  • Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und/oder

  • Anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen
  • Einmal im Behandlungsfall

  • Die Gebührenordnungsposition 01435 ist im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig.

  • Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungsposition 01435 nicht berechnungsfähig.

  • Die Gebührenordnungsposition 01435 ist nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig.

  • Die Gebührenordnungsposition 01435 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Nr. 01645

Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren


  • Aufklärung über den Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Abs. 2 SGB V

  • Beratung im Zusammenhang mit einer ärztlichen Zweitmeinung gemäß § 27b Abs. 2 SGB V 

  • Aushändigung des Informationsblattes des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Zweitmeinungsverfahren

  • Zusammenstellung, Mehrfertigung und Aushändigung von Befundmitteilungen, Berichten, Arztbriefen und anderen patientenbezogenen Unterlagen an den Patienten

  • Information zu geeigneten Zweitmeinungsärzten
  • Einmal im Krankheitsfall (vier Quartale)

  • Extrabudgetär vergütet (nicht mengenbefristet)

  • Anwendungsfälle mit rechtlichem Anspruch:

  • Mandelteilresektion (Tonsillotomie)
  • vollständige Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Schulterarthroskopie